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| Verbund unabhängige Patientenberatung - VuP | ||||
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Warum unabhängig und neutral ? Die Patientenberatungsstellen im VuP e.V. und ihre Träger sind unabhängig sowohl von Leistungserbringern im Gesundheitswesen (z.B. Krankenhäusern / Praxen), Wirtschaftsunternehmen (z.B. Pharmaindustrie) als auch von Kostenträgern (z.B. Krankenkassen). Die Beratung und Information dieser Einrichtungen ist unabhängig und neutral, d.h. es werden keine Anbieter oder Behandlungsweisen bevorzugt. So kann ausreichend Distanz gewahrt und den Ratsuchenden eine Entscheidungshilfe gegeben werden. Im Vordergrund stehen die Interessen der Ratsuchenden. Patientinnen und Patienten suchen unabhängige Einrichtungen, weil sie sich in dem Interessengeflecht der Akteure im Gesundheitswesen ausgeliefert oder ungerecht behandelt fühlen, unsicher sind, Orientierung suchen oder zu Schaden gekommen sind. Unabhängige Patientenberatung wird als ein gesellschaftlich notwendiges und nützliches Korrektiv im Gesundheitssystem eingeschätzt und politisch gefördert. |
Die neue Gesetzesgrundlage ab 2011: § 65 b SGB V: Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert Einrichtungen, die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Patientinnen und Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen qualitätsgesichert und kostenfrei informieren und beraten, mit dem Ziel, die Patientenorientierung im Gesundheitswesen zu stärken und Problemlagen im Gesundheitssystem aufzuzeigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen darf auf den Inhalt oder den Umfang der Beratungstätigkeit keinen Einfluss nehmen. Die Förderung einer Einrichtung zur Verbraucher- oder Patientenberatung setzt deren Nachweis über ihre Neutralität und Unabhängigkeit voraus. Die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel trifft der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten; die Fördermittel werden jeweils für eine Laufzeit von fünf Jahren vergeben. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird bei der Vergabe durch einen Beirat beraten. Dem Beirat gehören neben der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaften und Patientenorganisationen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie im Fall einer angemessenen finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an der Förderung nach Satz 1 eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung an. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Beirat jährlich über Angelegenheiten betreffend die Förderung nach Satz 1 zu unterrichten. Der nach Satz 1 geförderten Beratungseinrichtung ist auf Antrag die Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Beirat zu äußern. (2) Die Fördersumme nach Absatz 1 Satz 1 beträgt im Jahr 2011 insgesamt 5 200 000 Euro und ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Sie umfasst auch die für die Qualitätssicherung und die Berichterstattung notwendigen Aufwendungen. Die Fördermittel nach Satz 1 werden durch eine Umlage der Krankenkassen gemäß dem Anteil ihrer eigenen Mitglieder an der Gesamtzahl der Mitglieder aller Krankenkassen erbracht. Die Zahl der Mitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vordruck KM6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. (3) Die Bundesregierung übermittelt dem Deutschen Bundestag zum 31. März 2013 einen Erfahrungsbericht über die Durchführung der unabhängigen Verbraucher- und Patientenberatung. |
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© VuP 2006, aktualisiert |
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